Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV 2020§ 114 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist interdisziplinär.
(2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 3 und 5 bis 8.